Satzung des

Stadtsoldatenkorps Remagen 1937 e.V.

in der Fassung vom 04.07.2021

  • 1 Name, Sitz und Rechtsform
  1. Der Verein trägt den Namen „Stadtsoldatenkorps Remagen 1937 e.V.“.

Der Name des Vereins ist in jeder Weise rechtlich zu schützen.

Eine Namensänderung bedarf einer Mehrheit von 3/4 aller stimmberechtigten Mitglieder. Er hat seinen Sitz in Remagen und ist in dem Vereinsregister des Amtsgerichtes Koblenz (VR-10652) eingetragen.

  1. Die Vereinsfarben sind blau-weiß-rot.

Die Vereinsuniform ist die Stadtsoldatenuniform, jedoch kann entsprechend dem Charakter der Veranstaltungen eine andere Uniform oder Tracht getragen werden.

  1. Das Vereinswappen beinhaltet das Wappen der Stadt Remagen
  • 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
  1. Das Stadtsoldatenkorps hat den Zweck,
    1. die Förderung des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals
    2. die Förderung des Sportes

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Teilnahme an karnevalistischen Veranstaltungen und Umzügen, sowie durch gemeinsame Musikproben und Auftritte. Die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen wird durch regelmäßiges Training, Teilnahme an Wettkämpfen und Sportaufführungen verwirklicht.

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Anspruch auf Erstattung von Auslagen besteht nur bei Vorlage der Kostenbelege.
  • 3 Geschäftsjahr und Vereinsvermögen
  1. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
  1. Das Vereinsvermögen ist von allen Mitgliedern zu pflegen und zu schützen. Die Mitglieder haben keinen Anteil an dem Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Beendigung der Mitgliedschaft steht den Mitgliedern kein Anspruch auf das Vereinsvermögen oder auf Teile desselben zu. Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke des Korps fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Remagen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Nach Möglichkeit soll hierbei aber die Jugendförderung den Vorrang haben.
  • 4 Organe des Stadtsoldatenkorps

Organe des Vereins sind

  • a) die Mitgliederversammlung
  • b) der Vorstand
  • c) Sonderausschüsse
  • 5 Arten der Mitglieder

 

  1. Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
  2. a) Ordentliche Mitglieder sind die Mitglieder des Korps in einem Alter über 16 Jahren.
  3. b) Außerordentliche Mitglieder sind die Mitglieder in einem jüngeren Alter wie oben angegeben und die Ehrenmitglieder.
  1.     Ehrenmitglieder sind vom Vorstand in einem Mehrheitsbeschluss zu Wählen.

 

  • 6 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Die Entscheidung über die Aufnahme oder die Ablehnung des Antragstellers Trift der Vorstand.
  1. Mit der Aufnahme in den Verein wird die Satzung für das Mitglied maßgebend. Die Satzung kann bei dem Vorstand oder auf der Homepage der Stadtsoldaten Remagen eingesehen werden.
  1. Die Probezeit der neuen Mitglieder beträgt zwei Monate. Mit dem Ablauf der Probezeit beginnt die Mitgliedschaft und Beitragspflicht. Eine Aufnahmegebühr ist zu zahlen. Die Höhe des Jahresbeitrags beträgt

zurzeit: (Kinder 42,-€, Erwachsende 60,-€, Förderer 48,-€) und die Aufnahmegebühr zurzeit: (5,-€) wurden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Bei Erhöhung einer der Beträge muss auf der Mitgliederversammlung darüber ein Beschluss gefasst werden, für das nächste Geschäftsjahr.

  • 7 Ende der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch

a) Austritt.

Der Austritt ist schriftlich 14 Tage vor Jahresende dem Verein mitzuteilen.

b) Ausschluss.

Der Ausschluss kann bei vereinsschädlichem Verhalten oder nach der 3. schriftlichen Mahnung bei Beitragsrückständen vom Vorstand ausgesprochen werden.

c) Tod.

  • 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Jedem Mitglied muss das Ansehen des Vereins und seiner Mitglieder sowie die Durchführung der in dieser Satzung gestellten Aufgaben oberstes Gebot sein.
  1. Die Mitglieder garantieren für eine einwandfreie Instandhaltung des Vereinseigentums (Uniform, Instrumente usw.). Werden bei der Rückgabe Mängel festgestellt, die nicht in der Zustandsbeschreibung bei Abnahme der Materialien beschrieben waren, so ist der Verein berechtigt, die Reparatur bzw. Instandsetzung des Eigentums auf Kosten des Mitgliedes durchführen zu lassen. Das Mitglied bzw. der gesetzliche Vertreter verpflichten sich zur vollständigen Erstattung der entstandenen Kosten. Ist eine Reparatur nicht mehr möglich oder sind Teile der Ausrüstung nicht mehr vorhanden, so trägt das Mitglied oder dessen gesetzlicher Vertreter die Kosten der Ersatzstellung. Dies trifft nicht bei normalem Verschleiß zu.
  1. Gleichzeitig räumt das Mitglied dem Korps ein Vorkaufsrecht über alle Ausrüstungsteile einschließlich der Instrumente ein, die privat von dem Mitglied angeschafft worden sind und der Funktionsfähigkeit oder der Ausrüstung des Korps dienen.
  1. Sauberkeit der Uniform und Pflege der Instrumente und der sonstigen Materialien hat das Mitglied zu gewährleisten. Dies gilt auch dann, wenn die entsprechenden Materialien in Privatbesitz sind.
  1. Das Verhalten der Mitglieder in der Öffentlichkeit muss ordentlich und anständig sein, es soll den Jugendlichen als Vorbild dienen.
  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, kein Notenmaterial, Instrumente oder ähnliches an Unbefugte weiterzugeben. Das gilt auch für die Zeit nach dem Austritt aus dem Verein. Über Ausnahmen kann im Einzelfall der Vorstand entscheiden.
  2. Die Mitglieder haben den Anordnungen des ersten Vorsitzenden, des Vorstandes oder dessen Beauftragten Folge zu leisten.
  1. Ehrenmitglieder sind von den Beiträgen befreit.
  1. Das Stimmrecht steht allen Mitgliedern zu, sofern sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das passive Wahlrecht besitzen sie erst mit ihrer vollen Geschäftsfähigkeit.
  • 9 Die Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einzuberufen. Die schriftliche Einladung muss postalisch oder auf dem elektronischen Zustellweg (per E-Mail), unter Angabe der Tagesordnung, mindestens acht Tage vorher zugestellt werden.
  1. Die Einladung muss ferner erfolgen, wenn entweder der Vorstand oder ¼ der Mitglieder dies unter Angabe des Beratungspunktes fordern.
  1. Die Mitgliederversammlung wählt in gleicher, freier, unmittelbarer Wahl den Vorstand. Bei nur einem Wahlvorschlag kann per Akklamation gewählt werden. Auf Antrag erfolgt eine geheime Wahl mit der Abgabe von Stimmzetteln. Ein Wahlvorschlag muss von mindestens fünf ordentlichen Mitgliedern eingebracht werden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
  1. Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Zur Beschlussfassung reicht grundsätzlich die einfache Mehrheit. Satzungsänderungen

bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Auflösungsbeschlüsse bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Aufgaben und Ziele des Vereins und beauftragt den Vorstand, die Geschäfte während des Geschäftsjahres im Sinne dieser Beschlüsse zu führen. Der Vorstand muss bei der jährlichen Mitgliederversammlung Rechenschaft ablegen und bedarf der Entlastung durch die Mitgliederversammlung.
  1. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Die Amtszeit des 1. Vorsitzenden beträgt fünf Jahre, die der übrigen Vorstandsmitglieder zwei Jahre.
  1. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss den Tag der Sitzung, die Tagesordnung, den Wortlaut der Beschlüsse und das Ergebnis der Abstimmung enthalten. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
  1. Alle gewählten Vertreter des Korps können durch einen Misstrauensantrag, der von ¾ der Anzahl der wahlberechtigten Mitglieder unterstützt werden muss, ihres Amtes enthoben werden.
  • 10 Der Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus Elf Mitgliedern und gliedert sich in den geschäftsführenden und den erweiterten Vorstand. Im geschäftsführenden Vorstand sind: der erste Vorsitzende, der Kassierer, der Geschäftsführer. Im erweiterten Vorstand sind: Musikervertreter, Gardesprecher, Tanzgruppenvertreter, Jugendwart, Pressesprecher, Elternsprecher und 2 Beisitzern.
  1. Der Vorstand leitet den Verein ehrenamtlich. Er ist berechtigt, zur Durchführung seiner Aufgaben, nebenamtlich beschäftigte Kräfte einzustellen und gesonderte Ausschüsse zu bilden.
  • 11 Aufgaben und Funktion des Vorstandes
  1.       Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, sofern diese nicht unter die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen. Bei der Erledigung der Vereinsaufgaben ist er berechtigt, alle Maßnahmen zu ergreifen, die dem Verein zweckdienlich sind.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der erste Vorsitzende.
  3. Der Vorstand wird von dem ersten Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Am Beginn eines jeden Quartals soll eine Sitzung stattfinden. Der Vorstand ist von dem ersten Vorsitzenden unverzüglich einzuberufen, wenn dies wenigstens drei Vorstandsmitglieder unter Angabe des Beratungspunktes beantragen. Dies gilt nicht, wenn in der vorausgegangenen Vorstandssitzung dieser Punkt beraten worden ist. Zu den Sitzungen ist drei Tage vorher einzuladen.
  4. Werden außer Vorstandsmitgliedern andere Personen zu einer Vorstandssitzung geladen, so dürfen diese nur beratend an den Beschlüssen des Vorstandes mitwirken.
  5. Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  6. Zur Aufnahme von Krediten oder bei langfristigen Verpflichtungen, bei der Aufnahme oder dem Ausschluss oder der Bestrafung eines Mitgliedes oder bei anderen besonders schwerwiegenden Entscheidungen müssen neben dem ersten Vorsitzenden fünf weitere Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung geben.
  7. Der § 9 Abs. 6 der Satzung findet Anwendung.
  • 12 Der erste Vorsitzende
  1. Der erste Vorsitzende ist Repräsentant und Geschäftsführer des Korps, er vertritt das Korps nach außen.
  2. Er lädt zu den Mitglieder und Vorstandsversammlungen ein, leitet die Sitzungen und übt die Ordnungsgewalt aus.
  3. Er ist berechtigt, in dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht ohne Nachteile für den Verein bis zur nächsten Sitzung des Vorstandes aufgeschoben werden kann, selbständig zu entscheiden.
  4. Hat der Vorstand einen Beschluss gefasst, der nach Ansicht des ersten Vorsitzenden seine Befugnisse überschreitet, gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstößt oder gesetzwidrig ist oder eine Ausgabe beschlossen, für die keine Deckung vorhanden ist, so hat der erste Vorsitzende die Ausführung des Beschlusses auszusetzen und die Gründe hierfür dem Vorstand in seiner nächsten Sitzung mitzuteilen.
  5. Er hat sorgfältig darauf zu achten, dass das Stadtsoldatenkorps die in dieser Satzung gestellten Anforderungen und Grundsätze erfüllt. Seinen Anordnungen oder den Anordnungen seines jeweiligen Vertreters ist Folge zu leisten.
  6. Der erste Vorsitzende führt die laufenden Vereinsgeschäfte, die finanziell unerheblich sind oder öfter wiederkehren.
  7. Die ihm übertragenen Aufgaben kann er, außer § 12 Abs. 4 der Satzung, an einzelne Vorstandsmitglieder delegieren. Er kann einen allgemeinen Vertreter aus den Reihen der Vorstandsmitglieder bestimmen dieser Beschluss muss im Protokoll der Vorstandsitzung festgehalten werden. Bei Verlassen des Vorstands der betroffenen Person ist der Vertreter neu zu bestimmen. Der Vertretet vertritt den 1. Vorsitzenden im Krankheitsfall, bei länger Abwesenheit (mehr als drei Wochen) und im Todesfall. Der Vertreter übernimmt alle Rechten und Pflichten des 1. Vorsitzenden.
  8. Er kann vom Vorstand oder von einzelnen Vorstandsmitgliedern oder von sonstigen Beauftragten jederzeit Bericht über die ihm übertragenen Angelegenheiten des Vereins verlangen und ist berechtigt, die entsprechenden Unterlagen (Bücher, Schriftstücke etc.) einzusehen und zu prüfen. Die Kontrollen können auch überraschend stattfinden.

Remagen den 04.07.2021